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Dienstleistungen

Öffentliche Urkunden

Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, wie bspw. für die Gründung von juristischen Personen (Aktiengesellschaft), für Statutenänderungen von Verbandspersonen oder Urkunden betreffend das Grundeigentum. Solch öffentliche Urkunden können von Notaren und Notarinnen errichtet werden.

 

Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht

Liechtensteinische Notare können öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vornehmen, damit auch die ausländische Kundschaft bestmöglich bedient werden kann. Hierzu gehören folgende Dienstleistungen:

 

Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht:

Eine solche kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.

 

Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen («affidavits»), Eiden und vergleichbaren Erklärungsformen

Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.

 

Protokollierung von unbeeideten oder eidlichen Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverwahren im Ausland («pretrial depositions»)

Beurkundung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen

Liechtensteinische Notare  können rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beurkunden, wenn an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.

Beglaubigung von Unterschriften, Kopien & Auszügen

Liechtensteinische Notare können folgende Beglaubigungen vornehmen: 

 

  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen
  • Beglaubigungen von Übersetzungen
  • Datumsbeglaubigungen

Exekutionsfähige Urkunden

Liechtensteinische Notare können sogenannte exekutionsfähige Urkunden erstellen, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt

Apostille und Überbeglaubigung

Überbeglaubigungen (Apostille, Superlegalisation)

 

(Quelle: Webseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung, Beglaubigungen – Stabsstelle Regierungskanzlei – Landesverwaltung – Liechtensteinische Landesverwaltung (llv.li)

 

Allgemein

Für den internationalen Verkehr beglaubigt die Regierungskanzlei Unterschriften von zeichnungsberechtigen Personen der Landesverwaltung, der Gerichte, der Notare und der Notariatssubstitute sowie der Gemeindevorsteher und der zeichnungsberechtigten Personen der Gemeinden.

 

Überbeglaubigungen unterscheiden sich in «Superlegalisation» (oder Superbeglaubigung) und Apostille. Welche Art der Überbeglaubigung erforderlich ist, ist vom Land abhängig, in welchem das Dokument anerkannt werden soll.
 

Apostille

Ein Dokument oder eine Urkunde mit einer Apostille der Regierungskanzlei wird weltweit in jenen Ländern anerkannt, welche dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.

 

Superlegalisation

Ist ein Land nicht Vertragsstaat, ist eine Superlegalisation erforderlich. In diesem Fall muss das für Liechtenstein zuständige Konsulat die Superlegalisation der Regierungskanzlei zusätzlich beglaubigen, damit das Dokument im Land gültig ist.

 

Für die meisten Länder ist es auch möglich, die Superbeglaubigung auf dem Postweg über die liechtensteinische Botschaft in Bern einzuholen.

 

Apostillen können bei der Stabsstelle Regierungskanzlei eingeholt werden. 

 

Regierungsgebäude
Peter-Kaiser-Platz 1
Postfach 684
9490 Vaduz

 

info.rk@llv.li

T +423 236 60 30

 

Auf Anfrage kann die Einholung der Apostille auch durch den Notar erfolgen.